Allgemeine Geschäftsbedingungen

von  Expeditionlogistik und Offroad Piskorz KG

1150 Wien, Markgraf Rüdiger Straße 1 / Top 1, Telefon +43 (0) 69919237755, Fax +43 1 982 23 61-61

 Expeditionlogistik und Offroad Piskorz KEG wird im folgenden  genannt.

1. Veranstaltungs-Anmeldung-Bestätigung

Mit der schriftlichen Anmeldung zu einer Veranstaltung der  bietet der Kunde dem Veranstalter, den Abschluß eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung ist auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular vorzunehmen. Werden weitere Personen in diesem Formular mitaufgeführt, so steht der Anmelder auch für die Vertragsverpflichtungen der mit aufgeführten Personen, sowie seiner eigenen ein. Der Vertrag kommt ausschließlich durch die Annahme von  zustande. Mit der Anmeldung erkennt der Kunde die Allgemeinen sowie eventuelle Besonderen Geschäftsbedingungen und Haftungsausschlüsse von  als geltend und verbindlich an. Der Kunde erklärt sich durch die Anmeldung auch mit der Speicherung seiner persönlichen Daten einverstanden, die ausschließlich für die Vorbereitungen und zur Kundenbetreuung genutzt werden.

2. Bezahlung

Nach Vertragsabschluß wird eine Anzahlung fällig, deren Höhe der Kunde aus der Beschreibung der entsprechenden Veranstaltung unter “Anmeldung” entnehmen kann. Der Restbetrag ist vom Kunden entsprechend der Veranstaltungsbedingungen laut der jeweiligen Ausschreibung ohne weitere Aufforderung zu bezahlen. Ohne vollständige Bezahlung hat der Kunde keinen Anspruch auf den Konsum der Leistungen, der von  angeboten Veranstaltung.

3. Leistungen

Die Leistungsverpflichtung von  ergibt sich aus dem Leistungsangebot der Beschreibung der jeweiligen Veranstaltung, welche zum Zeitpunkt der Anmeldung maßgebend war. Abänderungen und Nebenabreden bedürfen vor Beginn der Veranstaltung einer schriftlichen Bestätigung.

4. Preis- und Leistungsänderungen

Preisänderungen sind nach dem Abschluß des Vertrages aus berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (Erhöhung der Steuern, Gebühren, Tarife oder sonstiges) in dem Umfang möglich, wie diese sachlichen Gründe die Höhe der Preisänderung rechtfertigen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über Preisänderungen zu informieren. Beträgt die Erhöhung des Veranstaltungspreises mehr als 10 %, ist der Kunde innerhalb von 7 Tagen zum gebührenfreien Rücktritt berechtigt. Änderungen oder Abweichungen gewisser Leistungen aus dem vereinbarten Inhalt des abgeschlossenen Vertrages, die nach Abschluß des Vertrages notwendig werden und die nicht vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt und Ablauf der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter verpflichtet sich auch in diesem Fall, den Kunden unverzüglich zu informieren. Nach Eingang dieser Mitteilung beim Kunden, kann dieser innerhalb von 7 Tagen gebührenfrei vom Vertrag zurücktreten. Nimmt der Kunde das Rücktrittsrecht nicht in Anspruch, hat der Kunde nach Ablauf der 7 Tage keinerlei Anspruchsrecht auf eine Minderung.

Bei Seminaren,- oder Workshops mit Reise- u. Expeditionscharakter behält sich  vor, die Tour abzubrechen, abzuändern, oder zu kürzen, wenn bei einem Teilnehmer (Team) ein technischer Defekt, Krankheit, oder Verletzung auftritt, wodurch die simulierte Expedition nicht mehr sicher durchgeführt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn eine Selbsthilfe des Teilnehmers möglich wäre. Hie gilt die Grundregel von Expeditionn; “Wer mit  gemeinsam weg fährt, kommt auch gemeinsam wieder zurück!”

5. Rücktritt durch den Kunden und Umbuchungen

Der Kunde kann jederzeit vor Beginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei . Die Rücktrittserklärung muß schriftlich erfolgen. Im Falle eines Rücktritts stehen  Entschädigungen zu, die je Veranstaltung in der jeweiligen Ausschreibung oder den jeweiligen “Besonderen Geschäftsbedingungen” angeführt sind, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der jeweiligen Leistung berücksichtigt wurden. Als Stichtag gilt der Eingang der schriftlichen Annulierung bei .

6. Nicht in Anspruch genommenen Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Leistungen der jeweiligen Veranstaltung nicht in Anspruch aus anderen Gründen die  nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch des Kunden auf Rückerstattung.  bemüht sich jedoch um die Rückerstattung ersparter Aufwendungen von den Leistungsträgern und bezahlt diese an den Kunden zurück, sobald und insoweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an  zurückerstattet worden sind. Findet ein Abbruch einer Veranstaltung durch eigenes Verschulden des Kunden statt (Zuwiderhandeln oder Nichtbefolgen von Anweisungen, gesundheitsschadendes Verhalten, Verspätung, Vergeßlichkeit, , usw.), entfällt ein Anspruch auf Minderung.

7. Rücktritt und Kündigung durch proventure

Wird in der entsprechenden Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, kann  bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung oder wie in der entsprechenden Ausschreibung vorgegeben den Vertrag kündigen, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht zustande kommt. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Kündigungsvoraussetzung hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Kunde kann einen Ersatztermin vereinbaren oder erhält den eingezahlten Preis der Veranstaltung umgehend zurück. Weitere Ansprüche können danach nicht bei  geltend gemacht werden. Der bestehende Vertrag kann ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde die Durchführung der Veranstaltung trotz einer Abmahnung durch , oder von  beauftragter Personen weiterhin nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. Im Falle einer Kündigung durch  behält  den Anspruch auf den Veranstaltungspreis, muss aber den Wert eventuell ersparter Aufwendungen sowie den Wert der Vorteile anrechnen lassen, die  aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern an  gutgebrachten Beträge. Der Veranstalter kann ebenso fristlos kündigen, wenn der Kunde sich strafbar verhält oder andere Personen während der Veranstaltungsdauer gefährdet, nach österreichischem Recht oder nach dem gültigen Recht des Veranstaltungsortes, um Schaden von der Gruppe oder Dritter abzuwenden. In diesem Fall hat der Kunde jeden Anspruch auf Erstattung ersparter Aufwendungen durch nicht in Anspruch genommene Leistungen verwirkt. Wenn durch das Fehlverhalten des Kunden Schaden entsteht, so ist er  , jedem einzelnen Teilnehmer der Veranstaltung und Dritter die sich im Wirkungsbereich der Veranstaltung während der Dauer der Veranstaltung aufhalten, zu vollem Schadenersatz verpflichtet.

8. Gewährleistung

Werden die Leistungen der jeweiligen Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Wenn die Abhilfe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, kann der Veranstalter diese verweigern. Der Kunde hat nachzuweisen, daß die Leistungen nicht gemäß den orts- und landesüblichen Gegebenheiten erbracht wurden. Bei Ausfällen, die durch höhere Gewalten, Behördenbedingungen oder andere nicht von  herbeigeführten äussere Umstände, verursacht werden, übernimmt der Veranstalter keine Gewährleistung.

9. Haftung

Im Rahmen der Sorgfaltspflicht haften wir für:

  1. die gewissenhafte Vorbereitung der jeweiligen Veranstaltung
  2. die sorgfältige Überwachung und Auswahl der Leistungsträger
  3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
  4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen wie in der Beschreibung der jeweiligen Veranstaltung vorgegeben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.

 haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich der Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (Flugzeug, Bahn, Schiff, Fremdbuchungen usw.). Für Personenschäden, die im mittelbaren und unmittelbaren Zusammenhang mit der Beförderung im Linienverkehr stehen, haftet  ebenfalls nicht. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen. Bei expeditionsähnlichen Verranstaltungen kann es aufgrund der besonderen Art der Veranstaltungen mit extremen Schwierigkeitsgrad oder Expeditionscharakter an Fahrzeugen und Hilfsmaterialien zu technischen Ausfällen kommen, die den Ablauf der jeweiligen Veranstaltung verzögern können. Aus der Tatsache heraus, daß solche Gegebenheiten zum normalen Verlauf einer solchen Veranstaltung gehört, kann vom Kunden weder Schadenersatz noch Minderung verlangt werden.  übernimmt bei Veranstaltungen dieser Art im Hinblick auf diese Risiken keine Haftung, außer diese werden in den jeweiligen “Besonderen Geschäftsbedingungen” ausdrücklich erwähnt. Eine Haftung vom  für alle Personen- und Sachschäden ist ausgeschlossen.

10. Haftungsbeschränkung

 haftet nur in der Höhe des einfachen Veranstaltungspreises, es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Sämtliche Ansprüche, die in Zusammenhang mit dem Vertrag und den von  erbrachten Leistungen stehen, aus welchen Rechtsanspruch auch immer, hat der Kunde sofort nach dem im jeweiligen Vertrag vorgesehenen Ende der Veranstaltung (max. jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft in Österreich, bei Veranstaltungen außerhalb Österreichs) gegenüber  schriftlich geltend zu machen. Kundenansprüche gegenüber , aus welchem Rechtsgrund auch immer, verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Veranstaltung. Insbesondere gilt diese Regelung für Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem jeweiligen Vertrag.

11. Mitwirkungspflicht

Bei eventuell auftretenden Mängeln während einer Veranstaltung ist der Kunde verpflichtet, alles ihm Zumutbare im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu tun, um Beeinträchtigungen und vermeintliche Schäden zu vermeiden und abzuwehren. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, die ihm in der jeweiligen Ausschreibung und/oder den übermittelten Unterlagen enthaltenen Hinweise zu beachten. Dies gilt ebenfalls für die Einhaltung der geltenden “Besonderen Geschäftsbedingungen” der jeweils gebuchten Veranstaltung. Der Kunde ist insbesondere dazu verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter oder einer in der jeweiligen Veranstaltung von  befugten Person bekanntzugeben, so daß nach Möglichkeit sofort für Abhilfe gesorgt werden kann. Unterläßt der Kunde es schuldhaft, einen Mangel bzw. eine Rüge anzuzeigen, so kann später kein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz gestellt werden.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages von , hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge!

13. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich Wien!